Wann Homeoffice Pauschale 2026? Regeln und Höchstbetrag
Die Homeoffice-Pauschale gilt für jeden Tag, an dem Sie überwiegend von zu Hause gearbeitet haben, und kann für das Steuerjahr 2026 bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro geltend gemacht werden.
Wann gilt die Homeoffice-Pauschale 2026?
Sie können die Pauschale für das Kalenderjahr 2026 anwenden, wenn Sie an mehr als der Hälfte Ihrer Arbeitszeit zu Hause waren. Laut Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. gilt dies seit der Gesetzesänderung 2023 für alle Arbeitnehmer und Selbstständige, die keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Die Pauschale ist nicht an die Größe der Wohnung oder die Einrichtung eines separaten Arbeitszimmers gebunden.
Das Wichtigste in Kürze
- 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr (210 Tage)
- Gilt für das Steuerjahr 2026 unverändert (laut finanzamt24.de)
- Kein separates Arbeitszimmer nötig – auch Küchentisch oder Arbeitsecke reichen
- Muss für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden, Nachweis der Tage erforderlich
- Kann mit Entfernungspauschale kombiniert werden, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Die sogenannte Tagespauschale ersetzt die früheren „Homeoffice-Pauschale“ und ist seit 2023 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Sie deckt die zusätzlichen Aufwendungen für Strom, Heizung und Raumkosten ab, ohne dass einzelne Belege vorgelegt werden müssen.
Vergleichstabelle: Welche Option ist für Sie günstiger?
| Option | Voraussetzungen | Höchstbetrag | Wer kann nutzen |
|---|---|---|---|
| Homeoffice-Pauschale | Vorwiegende Arbeit von zu Hause (≈50 %+) | 1.260 € (210 × 6 €) | Alle Arbeitnehmer / Selbstständige |
| Häusliches Arbeitszimmer | Zentrum der gesamten beruflichen Tätigkeit | Tatsächliche Kosten oder 1.260 € Pauschale | Nur, wenn Raum Mittelpunkt der Tätigkeit ist |
| Entfernungspauschale | Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte | 0,30 €/km (max. 4.500 €) | Alle, die zur Arbeit fahren |
Die Höhe der Pauschale bleibt für 2026 bei 6 € pro Tag. Laut finanzamt24.de ist dieser Betrag gesetzlich festgelegt und gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige. Eine Erhöhung ist für 2026 nicht geplant.
Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass Sie an einem Tag mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit zu Hause verbracht haben. Laut Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. reicht ein einfacher Kalender oder eine Liste aus, um die Tage nachzuweisen. Die Finanzbehörde verlangt keine detaillierten Belege für einzelne Kostenpositionen.
Die Homeoffice-Pauschale kann mit der Entfernungspauschale kombiniert werden, aber nur unter einer speziellen Bedingung: wenn Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall dürfen Sie sowohl die 6 €-Pauschale als auch die Kilometergeldabrechnung für denselben Tag ansetzen. Dies betrifft beispielsweise Lehrkräfte, die keine Bürofläche in der Schule haben.
Wenn Sie über ein echtes häusliches Arbeitszimmer verfügen, das den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, können Sie alternativ die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von 1.260 € für dieses Zimmer geltend machen. Laut finanztip.de ist es jedoch nicht erlaubt, für denselben Tag sowohl das Arbeitszimmer als auch die Homeoffice-Pauschale zu nutzen. Sie sollten daher Ihre Kosten pro Quadratmeter berechnen und prüfen, welche Variante günstiger ist.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige können die Pauschale nutzen. Studenten und Auszubildende haben ebenfalls Anspruch, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Laut Steuerbot gilt dies auch für nebenberufliche Tätigkeiten.
Um die Pauschale in der Steuererklärung zu berücksichtigen, tragen Sie die Homeoffice-Tage in der Anlage N (für Arbeitnehmer) oder in der Einnahme-Überschuss-Rechnung (für Selbstständige) ein. Die einfachste Methode ist die digitale Abgabe über ELSTER, das offizielle Portal der Finanzverwaltung. Eine kurze Übersicht über die wichtigsten Fristen und Formulare finden Sie im Homeoffice-Artikel auf Germannyuus.
Wenn Sie Ihre Steuerlast weiter optimieren möchten, kann ein Blick auf andere Rechner hilfreich sein. Der Mehrwertsteuer-Rechner hilft bei der Berechnung von Umsatzsteuern, während der Prozentrechner nützlich ist, um Ihren persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Für Fragen zu Sozialleistungen kann der Bürgergeld Rechner 2026 oder der Bürgergeld Calculator 2026 eine gute Starthilfe sein.
„Die Homeoffice-Pauschale beträgt sechs Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro im Jahr – in seltenen Fällen kannst Du stattdessen die Kosten für ein Arbeitszimmer komplett absetzen.“
— finanztip.de
„Die Tagespauschale beträgt 2026 unverändert 6 Euro pro Tag. Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt und gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige.“
— finanzamt24.de
Häufige Fragen
Muss ich für jedes Homeoffice-Day einen separaten Beleg einreichen?
Nicht für jede einzelne Ausgabe, aber Sie müssen die Anzahl der Homeoffice-Tage glaubhaft machen können. Eine einfache Liste oder ein Kalender, in dem Sie die Tage notieren, genügt den Anforderungen der Finanzbehörde.
Kann ich die Pauschale auch nutzen, wenn ich nur an einem Tag in der Woche zu Hause arbeite?
Ja, die Pauschale ist pro Tag möglich, unabhängig davon, wie viele Tage Sie im Homeoffice sind. Wichtig ist, dass Sie an diesem Tag mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit zu Hause verbracht haben.
Gilt die Homeoffice-Pauschale auch für Selbstständige?
Sollten Sie selbstständig sein, können Sie die Tagespauschale als Betriebsausgabe geltend machen – mit denselben Werten: 6 € pro Tag, maximal 210 Tage, insgesamt 1.260 € im Jahr.
Was ist, wenn ich sowohl ein Arbeitszimmer habe als auch von zu Hause aus arbeite?
Sie können nicht beide Optionen für denselben Tag kombinieren. Wählen Sie die für Sie günstigere Variante – in den meisten Fällen ohne klassisches Arbeitszimmer ist die Tagespauschale die einfachere Lösung.
Kann ich die Pauschale auch dann nutzen, wenn ich nur einen Schreibtisch in der Küche habe?
Ja, ein separates Arbeitszimmer ist nicht nötig. Laut den Quellen reicht
Quellen: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V · finanztip.de · Steuerbot · finanzamt24.de. Stand: 22.10.2026.
